Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.08.2022 (aktuelle Fassung)

Fünfter Abschnitt EB-BbS - Kosten Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler und Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer im Bereich des berufsbildenden Schulwesens

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)
Amtliche Abkürzung
EB-BbS
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Mitglieder eines Prüfungsausschusses für Nichtschülerinnen und Nichtschüler oder Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer im Bereich des berufsbildenden Schulwesens erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

1. Vergütungssätze:

1.1
Für die Beurteilung einer schriftlichen Klausur unter Aufsicht bei

-mindestens fünfstündiger Bearbeitungszeit15,00 EUR,
-mindestens vierstündiger Bearbeitungszeit12,00 EUR,
-mindestens dreistündiger Bearbeitungszeit,9,00 EUR,
-mindestens zweistündiger Bearbeitungszeit6,00 EUR,
-mindestens einstündiger Bearbeitungszeit3,00 EUR.

1.2
Für die Abnahme der fachpraktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung

-je Zeitstunde und Prüferin oder Prüfer12,50 EUR,
-höchstens jedoch pro Prüfungstag87,50 EUR,
-werden an einem Tag mehrere Prüfungsgruppen geprüft, so erhöht sich der Höchstbetrag auf100,00 EUR.

2. Mit der Vergütung sind sämtliche im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen Arbeiten (Aufsichtsführung, Protokollführung, Verwaltungstätigkeiten usw.) abgegolten. Bei der Berechnung der Vergütung für die Abnahme von mündlichen und fachpraktischen Prüfungen werden Zeiten bis zu 30 Minuten nach unten, Zeiten über 30 Minuten nach oben auf volle Stunden ab- oder aufgerundet.

3. Einer Beamtin oder einem Beamten darf eine Vergütung als Entschädigung für Tätigkeiten bei der Abnahme von Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler oder Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer im berufsbildenden Schulwesen nur gewährt werden, wenn

3.1
diese Tätigkeiten nicht im Hauptamt ausgeübt werden können und

3.2
sie oder er bei der nebenamtlichen Ausübung dieser Tätigkeiten im Hauptamt nicht angemessen entlastet werden kann.

Dies gilt für Tarifbeschäftigte im Landesdienst entsprechend.

4. Die Prüfungsvergütung unterliegt nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn; sie wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Veranlagung zur Einkommensteuer erfasst.

5. Neben der Vergütung nach Nummer 1 erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses Reisekostenvergütung nach den für Beschäftigte des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen.

6. Bei einer Erhöhung der Vergütungssätze für Prüfungstätigkeiten im Bereich der niedersächsischen Landesverwaltung gemäß Bezugserlass zu b erhöhen sich die in Nummer 1 festgesetzten Vergütungssätze prozentual entsprechend. Die sich ergebenden neuen Vergütungssätze werden nach dem Komma auf volle Dezimalstellen aufgerundet.

7. Soweit besondere Prüfungsausschüsse für die Prüfung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern oder Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmern errichtet werden müssen, sind die durch diesen Abschnitt entstehenden Ausgaben den Trägern von Vorbereitungskursen für die Nichtschülerinnenprüfung/Nichtschülerprüfung bzw. den Fernlehrgangsinstituten in Rechnung zu stellen, die die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf die Prüfung vorbereitet haben. Die den jeweiligen Prüfungsausschuss berufende Schulbehörde hat mit den beteiligten Trägern der Vorbereitungskurse bzw. den beteiligten Fernlehrgangsinstituten über die Organisation der Prüfung sowie die Erstattung der nach diesem RdErl. entstehenden Ausgaben einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschließen.