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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 24 AktO - Vollstreckungssachen des Vollstreckungsgerichts

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
Amtliche Abkürzung
AktO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) °1Als Vollstreckungssachen sind zu registrieren:

  1. 1.

    unter dem Registerzeichen "K"

    Anträge auf Zwangsversteigerung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens einschließlich Wiederversteigerungen,

  2. 2.

    unter dem Registerzeichen "L"

    Anträge auf Zwangsverwaltung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens,

  3. 3.

    unter dem Registerzeichen "M"

    Anträge, die die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen betreffen, insbesondere

    1. a)

      Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen durch den Gerichtsvollzieher nach § 117 ZPO,

    2. b)

      Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach §§ 829, 835 ZPO,

    3. c)

      Erinnerungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher nach § 766 ZPO und Rechtsbehelfe nach § 954 Absatz 2 ZPO in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EU) Nummer 655/2014,

    4. d)

      Widersprüche gegen die Eintragungsanordnung nach § 882d Absatz 1 ZPO und Anträge auf einstweilige Aussetzung der Eintragung nach § 882d Absatz 2 ZPO,

    5. e)

      Anträge auf Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO oder § 284 Absatz 8 AO,

    6. f)

      Anträge auf Genehmigung der Durchsuchung der Wohnung des Schuldners nach § 758a ZPO, § 287 Absatz 4 AO,

    7. g)

      Anträge auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO,

    8. h)

      Anträge auf Festsetzung der Vollstreckungskosten nach § 788 Absatz 2 ZPO,

    9. i)

      Anträge der Finanzbehörde auf Anordnung der Ersatzzwangshaft nach § 334 Absatz 1 AO,

    10. j)

      Vollziehung von in einem anderen Mitgliedsstaat erlassenen Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung nach § 949 Absatz 2, §§ 952 und 954 Absatz 4 ZPO,

    11. k)

      Anträge auf Aufhebung, Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung, zum Beispiel nach § 769 Absatz 2, § 949 Absatz 2 ZPO in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nummer 655/2014, § 954 Absatz 3 Satz 1, § 955 Satz 1, §§ 1084, 1096, 1109 ZPO oder § 31 AUG,

    12. l)

      Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO,

  4. 4.

    unter dem Registerzeichen "J"

    Verteilungsverfahren

    1. a)

      bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen nach § 872 ZPO,

    2. b)

      außerhalb der Zwangsvollstreckung, die nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchzuführen sind, zum Beispiel nach § 55 Satz 3 1. Alternative BLG,

    3. c)

      außerhalb der Zwangsversteigerung, die nach den für die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften durchzuführen sind, zum Beispiel nach Artikel 53 EGBGB,

    4. d)

      nach § 75 Absatz 2 FlurbG, § 54 Absatz 3 LBG, § 119 Absatz 3 BauGB und § 94 Absatz 4 BBergG.

2Vollstreckungs- und Teilungsversteigerungen sind getrennt voneinander zu registrieren.

(2) °1Eine Vollstreckungssache ist nicht erneut zu registrieren, wenn

  1. 1.

    in einer bereits anhängigen Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ein weiterer Antrag gestellt wird,

  2. 2.

    ein Antrag auf einstweilige Aussetzung der Eintragung gestellt ist oder wird, sofern ein Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung bereits erhoben ist oder wird (§ 882d ZPO),

  3. 3.

    das Vollstreckungsgericht mit einem Pfändungsbeschluss, den es selbst erlassen hat, nochmals befasst wird.

2Eine Vollstreckungssache ist nur einmal zu registrieren, wenn ein verfahrenseinleitendes Dokument auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung mehrere Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte betrifft.

(3) °In Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen sind folgende weitere Angaben auf einem Aktenvorblatt zu vermerken:

  1. 1.

    Datum und Blattzahl des jeweiligen Anordnungsbeschlusses,

  2. 2.

    Datum und Blattzahl des jeweiligen Beitrittsbeschlusses,

  3. 3.

    Datum und Blattzahl des jeweiligen Einstellungsbeschlusses,

  4. 4.

    Datum und Blattzahl des jeweiligen Fortsetzungsbeschlusses,

  5. 5.

    Datum und Blattzahl des jeweiligen Aufhebungsbeschlusses,

  6. 6.

    Bemerkung, zum Beispiel Wiederversteigerung.

(4) °Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Datum des Eingangs,

  3. 3.

    Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Parteien und Beteiligten sowie deren Anschrift:

    1. a)

      Gläubiger oder Antragsteller,

    2. b)

      Schuldner oder Antragsgegner mit Geburtsdatum,

    3. c)

      weiterer Beteiligter,

  4. 4.

    Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,

  5. 5.

    Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib oder weitere Verfahren.