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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 22 AktO - Berufungen, Beschwerden und sonstige Zivilsachen vor den Oberlandesgerichten

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
Amtliche Abkürzung
AktO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) 1Als Berufungen, Beschwerden und sonstige Zivilsachen sind zu registrieren:

  1. 1.

    zweitinstanzliche Prozessverfahren unter dem Registerzeichen "U", insbesondere

    1. a)

      Berufungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,

    2. b)

      Arrestgesuche und Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,

    3. c)

      Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,

  2. 2.

    Beschwerdeverfahren unter dem Registerzeichen "W", insbesondere

    1. a)

      Beschwerden in Landwirtschaftssachen,

    2. b)

      Nachlassbeschwerden,

    3. c)

      weitere Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der Kostensachen auf diesem Gebiet und der Beschwerden nach § 129 GNotKG,

    4. d)

      Beschwerden nach § 16 ThUG,

    5. e)

      Beschwerden nach dem SpruchG,

    6. f)

      Beschwerden gegen sonstige Entscheidungen der Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach §§ 87, 91 GWB und §§ 102, 106 Absatz 1 EnWG,

  3. 3.

    Anträge und Handlungen außerhalb eines anhängigen Berufungs- oder Beschwerdeverfahrens unter dem Registerzeichen "UH", insbesondere

    1. a)

      einstweilige Anordnungen ohne vorangegangenes amtsgerichtliches Verfahren nach §§ 49, 50 Absatz 1 Satz 2 FamFG,

    2. b)

      gerichtliche Bestimmungen der Zuständigkeit nach § 36 ZPO, § 2 ZVG und § 5 FamFG,

    3. c)

      Ablehnungen von Gerichtspersonen nach § 45 Absatz 3 ZPO und § 6 FamFG,

    4. d)

      Anträge auf Entscheidung bei Ablehnung von Rechtshilfe nach § 159 GVG,

    5. e)

      Wahlanfechtungen bei Präsidiumswahl nach § 21b Absatz 6 GVG,

    6. f)

      Abberufungen eines ehrenamtlichen Richters in Handels-, Landwirtschafts- und Wirtschaftsprüfersachen, eines Beisitzers der Kammer oder des Senats für Steuerberater- oder Steuerbevollmächtigtensachen sowie für Patentanwaltssachen und eines notariellen Beisitzers nach § 44b DRiG,

    7. g)

      Amtsenthebungen von ehrenamtlichen Richtern in Handels-, Landwirtschafts- und Wirtschaftsprüfersachen nach § 113 GVG, § 7 LwVfG, § 77 WiPrO,

    8. h)

      Amtsenthebungen von Beisitzern der Kammer oder des Senats für Steuerberater- oder Steuerbevollmächtigtensachen sowie für Patentanwaltssachen nach § 101 StBerG, § 89 PAO,

    9. i)

      Amtsenthebungen von notariellen Beisitzern und Beendigung ihres Amtes nach § 104 Absatz 1a und 2 BNotO,

    10. j)

      Anträge auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung nach § 4 JVEG,

  4. 4.

    zusätzlich zu den nach § 11 zu registrierenden Eingängen unter dem Registerzeichen "AR"

Anträge nach §§ 42 und 51 RVG in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen. 2Berufungen, Arrestgesuche, Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind jeweils gesondert zu registrieren.

(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Datum des Eingangs,

  3. 3.

    Gericht erster Instanz:

    1. a)

      Sitz,

    2. b)

      Aktenzeichen,

    3. c)

      Datum der Entscheidung,

  4. 4.

    Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Parteien oder Beteiligten sowie deren Anschrift:

    1. a)

      Berufungskläger, Beschwerdeführer oder Antragssteller,

    2. b)

      Berufungsbeklagter, Beschwerde- oder Antragsgegner,

    3. c)

      weiterer Beteiligter,

  5. 5.

    Datum und Art der Erledigung,

  6. 6.

    bei Berufungen und Beschwerden: Datum der Rückgabe der Akten an das Gericht erster Instanz,

  7. 7.

    Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,

  8. 8.

    Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib.