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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 18 AktO - Zivilprozesssachen vor den Amtsgerichten

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
Amtliche Abkürzung
AktO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) 1Als Zivilprozesssachen sind mit Ausnahme der Mahnsachen alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu registrieren, soweit nicht die Vollstreckungs-, Insolvenz- und Landwirtschaftsgerichte zuständig sind:

  1. 1.

    Prozessverfahren unter dem Registerzeichen "C", insbesondere

    1. a)

      Klagen einschließlich der abgegebenen Mahnverfahren,

    2. b)

      Arrestgesuche und Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,

    3. c)

      Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,

    4. d)

      Klageformblätter im Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen - small claims - nach §§ 1097 bis 1104 ZPO,

    5. e)

      Anträge auf Vollstreckbarerklärung von ausländischen Titeln und Anwaltsvergleichen nach § 796a ZPO sowie Anträge auf deren Aufhebung und Abänderung,

    6. f)

      Anträge auf Aufhebung von Schiedssprüchen sowie auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, soweit hierfür ausnahmsweise aufgrund staatsvertraglicher Regelungen die Amtsgerichte zuständig sind,

  2. 2.

    Anträge und Handlungen außerhalb eines anhängigen Prozessverfahrens unter dem Registerzeichen "H", insbesondere

    1. a)

      Anträge auf selbstständige Beweisverfahren nach §§ 485 bis 494a ZPO,

    2. b)

      Anträge auf gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme des Schiedsgerichts und sonstige richterliche Handlungen nach § 1050 ZPO,

    3. c)

      Ersuchen um Vernehmung und Beeidigung insbesondere von Zeugen und Sachverständigen, zum Beispiel nach § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 SGB X oder § 57 Absatz 6 GWB,

    4. d)

      Anträge in Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 794a, 887, 888, 890 ZPO zu Titeln, mit denen das Gericht erstmals befasst ist,

    5. e)

      Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Absatz 1, § 771 Absatz 3 ZPO,

    6. f)

      Anträge auf Festsetzung von Kosten des Mahnverfahrens nach § 11 RVG,

    7. g)

      Niederlegungen von Anwaltsvergleichen ohne Antrag auf Vollstreckbarerklärung,

  3. 3.

    zusätzlich zu den nach § 11 zu registrierenden Eingängen Anträge auf ausgehende Ersuchen nach § 1077 ZPO unter dem Registerzeichen "AR".

2Klagen, Arrestgesuche, Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind jeweils gesondert zu registrieren.

(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Datum des Eingangs,

  3. 3.

    Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Parteien oder Beteiligten sowie deren Anschrift:

    1. a)

      Kläger oder Antragsteller,

    2. b)

      Beklagter oder Antragsgegner,

    3. c)

      weiterer Beteiligter,

  4. 4.

    Datum und Art der Erledigung,

  5. 5.

    Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,

  6. 6.

    Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib.

(3) 1Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen, ist in Absatz 2 Nummer 2 das Datum des Eingangs bei dem Gericht, das mit der Streitsache befasst wird, zu vermerken. 2Die Dokumente des abgegebenen Mahnverfahrens sind zur Akte des Prozessgerichts zu nehmen.