§ 13 GEKN - Löschung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen (GEKN)
- Amtliche Abkürzung
- GEKN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067
Chiffrate sind nach Ablauf von 75 Jahren nach dem Tod der betroffenen Person, spätestens jedoch nach Ablauf von 130 Jahren nach deren Geburt, zu löschen.