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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 1 GEKN - Zweck des Gesetzes, Aufgaben und Organisation des Krebsregisters

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen (GEKN)
Amtliche Abkürzung
GEKN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) 1Dieses Gesetz dient der Verbesserung der Datengrundlage für die Krebsepidemiologie und damit der Krebsbekämpfung. 2Es regelt die Verarbeitung personen- und krankheitsbezogener Daten über Erkrankungen in Form von

  1. 1.

    bösartigen Neubildungen einschließlich ihrer Frühformen,

  2. 2.

    Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens und

  3. 3.

    gutartigen Neubildungen, die vom Zentralnervensystem ausgehen,

(Tumorerkrankungen) durch das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen (Krebsregister).

(2) Das Krebsregister hat

  1. 1.

    das Auftreten und die Trendentwicklung von Tumorerkrankungen zu beobachten und statistisch-epidemiologisch auszuwerten,

  2. 2.

    Daten für die Gesundheitsplanung und für die epidemiologische Forschung einschließlich der Ursachenforschung bereitzustellen,

  3. 3.

    Daten für eine Bewertung präventiver und kurativer Maßnahmen zur Verfügung zu stellen sowie zur Qualitätssicherung der onkologischen Versorgung beizutragen und

  4. 4.

    Daten für die wissenschaftliche Forschung zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Krebsregister soll

  1. 1.

    Untersuchungen der Arbeits- und Ernährungsmedizin und der Umwelttoxikologie unterstützen sowie

  2. 2.

    mit Einrichtungen zusammenarbeiten, die Tumorerkrankungen oder Patientendaten registrieren oder auswerten.

(4) Das Krebsregister darf über die Aufgaben nach Absatz 2 hinaus Analysen zu Tumorerkrankungen eigenständig durchführen.

(5) Das Krebsregister besteht aus einer ärztlich geleiteten Vertrauensstelle und einer hiervon räumlich, organisatorisch und personell getrennten Registerstelle.