§ 1 GEKN - Zweck des Gesetzes, Aufgaben und Organisation des Krebsregisters
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen (GEKN)
- Amtliche Abkürzung
- GEKN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067
(1) 1Dieses Gesetz dient der Verbesserung der Datengrundlage für die Krebsepidemiologie und damit der Krebsbekämpfung. 2Es regelt die Verarbeitung personen- und krankheitsbezogener Daten über Erkrankungen in Form von
- 1.
bösartigen Neubildungen einschließlich ihrer Frühformen,
- 2.
Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens und
- 3.
gutartigen Neubildungen, die vom Zentralnervensystem ausgehen,
(Tumorerkrankungen) durch das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen (Krebsregister).
(2) Das Krebsregister hat
- 1.
das Auftreten und die Trendentwicklung von Tumorerkrankungen zu beobachten und statistisch-epidemiologisch auszuwerten,
- 2.
Daten für die Gesundheitsplanung und für die epidemiologische Forschung einschließlich der Ursachenforschung bereitzustellen,
- 3.
Daten für eine Bewertung präventiver und kurativer Maßnahmen zur Verfügung zu stellen sowie zur Qualitätssicherung der onkologischen Versorgung beizutragen und
- 4.
Daten für die wissenschaftliche Forschung zur Verfügung zu stellen.
(3) Das Krebsregister soll
- 1.
Untersuchungen der Arbeits- und Ernährungsmedizin und der Umwelttoxikologie unterstützen sowie
- 2.
mit Einrichtungen zusammenarbeiten, die Tumorerkrankungen oder Patientendaten registrieren oder auswerten.
(4) Das Krebsregister darf über die Aufgaben nach Absatz 2 hinaus Analysen zu Tumorerkrankungen eigenständig durchführen.
(5) Das Krebsregister besteht aus einer ärztlich geleiteten Vertrauensstelle und einer hiervon räumlich, organisatorisch und personell getrennten Registerstelle.