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§ 2 GEKN - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen (GEKN)
Amtliche Abkürzung
GEKN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) Identitätsdaten sind folgende, die Identifizierung von Personen ermöglichende Daten:

  1. 1.

    Familienname, Vornamen, frühere Namen,

  2. 2.

    Geschlecht,

  3. 3.

    Anschrift und die zugehörigen geographischen Koordinaten,

  4. 4.

    Geburtsdatum,

  5. 5.

    Datum der ersten Tumordiagnose,

  6. 6.

    Krankenversichertennummer gemäß § 290 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs,

  7. 7.

    Patientenidentifikationsnummer (Absatz 6),

  8. 8.

    Kommunikationsnummer (Absatz 8) und

  9. 9.

    Sterbedatum.

(2) Epidemiologische Daten sind folgende Daten:

  1. 1.

    Geschlecht,

  2. 2.

    Monat und Jahr der Geburt,

  3. 3.

    Wohnort mit Postleitzahl und amtlichem Gemeindeschlüssel,

  4. 4.

    zur Anschrift gehörige geographische Koordinaten in einer Genauigkeit von 1.000 Meter mal 1.000 Meter,

  5. 5.

    Zeitpunkt des Zuzugs an den gegenwärtigen Wohnort und die Zeitpunkte des Zuzugs an frühere Wohnorte und des Wegzugs von früheren Wohnorten,

  6. 6.

    Staatsangehörigkeiten,

  7. 7.

    Geburtsort und Geburtsstaat,

  8. 8.

    Art der ausgeübten Berufe und Zeitraum der jeweiligen Berufstätigkeit; Art, Dauer und Ausmaß des Einwirkens beruflich bedingter Risikofaktoren; im Fall einer Berufskrankheit die Nummer nach Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung,

  9. 9.

    Tumordiagnose im Klartext und nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) in der jeweiligen vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen und vom Bundesministerium für Gesundheit in Kraft gesetzten Fassung, histologische Diagnose im Klartext und nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der onkologischen Krankheiten (ICD-O),

  10. 10.

    Lokalisation des Tumors, bei paarigen Organen auch die Seite,

  11. 11.

    Anlass der aktuellen Untersuchung,

  12. 12.

    Monat und Jahr der ersten Tumordiagnose,

  13. 13.

    frühere Tumorerkrankungen,

  14. 14.

    Jahr der Diagnose bei früheren Tumorerkrankungen und Art der Therapie,

  15. 15.

    Stadium der Tumorerkrankung zum Zeitpunkt der ersten Diagnose, insbesondere der TNM-Schlüssel zur Darstellung der Größe des Tumors, des Lymphknotenbefalls und des Metastasierungsgrades,

  16. 16.

    Art der Sicherung der Diagnose: klinischer Befund, histologische Diagnose, zytologische Diagnose, Obduktion, sonstige,

  17. 17.

    Art der Therapie:

    1. a)

      kurativ oder palliativ,

    2. b)

      operative, Strahlen-, Chemo- oder andere Therapie,

  18. 18.

    Familienanamnese,

  19. 19.

    Risikofaktoren, soweit sie nicht von Nummer 8 erfasst sind,

  20. 20.

    Angaben zum Verlauf der Tumorerkrankung hinsichtlich des Auftretens eines Rezidivs, einer Metastasierung und einer Progression, jeweils mit Befunddatum,

  21. 21.

    Sterbemonat und Sterbejahr,

  22. 22.

    Todesursache,

  23. 23.

    Epikrise,

  24. 24.

    Befund nach durchgeführter Obduktion,

  25. 25.

    bei Teilnahme an Reihenuntersuchungen auf Krebs (Screeningverfahren): Screeningergebnis und Screeningdatum sowie die Bewertung einer im Zeitraum zwischen zwei Screeninguntersuchungen aufgetretenen Tumorerkrankung (Intervallkarzinom) und

  26. 26.

    biologische Eigenschaften eines Tumors, Prognosefaktoren und prädikative Marker.

(3) Faktisch anonymisierte epidemiologische Daten sind folgende Daten:

  1. 1.

    Geschlecht,

  2. 2.

    Jahr der Geburt,

  3. 3.

    Bezeichnung der Wohnregion in Form einer regionalen Beobachtungseinheit mit einer Einwohnerzahl von mindestens 5.000 und

  4. 4.

    die Daten nach Absatz 2 Nrn. 9, 10, 12, 15 bis 17 und 20 bis 26.

(4) Kontrollnummern sind Zeichenfolgen, die aus Identitätsdaten gebildet werden und aus denen die Identitätsdaten nicht wiedergewonnen werden können.

(5) Ein Chiffrat ist eine Zeichenfolge, die aus Identitätsdaten mittels asymmetrischer Verschlüsselung gebildet wird und aus der die Identitätsdaten wiedergewonnen werden können.

(6) Eine Patientenidentifikationsnummer ist eine von einer meldenden Einrichtung gebildete Zeichenfolge, die der meldenden Einrichtung die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht.

(7) Kooperierende Einrichtungen sind insbesondere die Nachsorgeleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen, Klinikregister, Tumorzentren, onkologische Zentren und das Deutsche Kinderkrebsregister.

(8) Eine Kommunikationsnummer ist eine Zeichenfolge, die nur vorübergehend für den Datenabgleich und den Datenfluss zwischen dem Krebsregister und den für ein Screeningverfahren zuständigen Stellen, den kooperierenden Einrichtungen, dem Zentrum für Krebsregisterdaten und den Krebsregistern anderer Länder gebildet wird.

(9) Betroffene Personen sind Personen,

  1. 1.

    bei denen eine Tumorerkrankung vorliegt oder vorgelegen hat und

  2. 2.

    die in Niedersachsen ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung nach den §§ 21 und 22 des Bundesmeldegesetzes haben oder gehabt haben oder in Niedersachsen behandelt werden oder behandelt wurden.