§ 11a GEKN - Datenaustausch mit dem KKN
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen (GEKN)
- Amtliche Abkürzung
- GEKN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067
(1) Zu den durch das KKN übermittelten Daten zu einer betroffenen Person darf die Vertrauensstelle dem KKN Daten des Krebsregisters übermitteln und mit dem KKN abgleichen, die von ihr aufgrund
- 1.
einer Meldung nach § 3, § 7 Abs. 1 Nr. 11 oder § 7 Abs. 3 Satz 2,
- 2.
der Verarbeitung von Todesbescheinigungen nach § 6 Abs. 1 oder 2,
- 3.
des Abgleichs mit den Melderegisterdaten nach § 6 Abs. 4 oder 5,
- 4.
einer Aktualisierung der Melderdaten,
- 5.
des Datenabgleichs nach § 11 Abs. 6 oder
- 6.
des Datenabgleichs nach § 11 Abs. 7
für die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz verarbeitet werden.
(2) Soweit zu einer betroffenen Person ein Widerspruch nach § 4 vorliegt, wird dem KKN zusätzlich das Merkmal "Widerspruch" übermittelt.