Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz
(Niedersächsische Wertgrenzenverordnung - NWertVO)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung - NWertVO)
- Amtliche Abkürzung
- NWertVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 72080
Vom 3. April 2020 (Nds. GVBl. S. 60 - VORIS 72080 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2021 (Nds. GVBl. S. 165)
Aufgrund
des § 3 Abs. 3 des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2019 (Nds. GVBl. S. 354), und
des § 3 Abs. 4 NTVergG im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres und Sport
wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erster Teil | |
Allgemeine Bestimmungen | |
Regelungsbereich | 1 |
Schätzung der Auftragswerte, Teil- und Fachlose | 2 |
Zweiter Teil | |
Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen | |
Aufträge über Bauleistungen | 3 |
Besondere Vorschriften aufgrund der COVID-19-Pandemie für Aufträge über Bauleistungen | 4 |
Besondere Vorschriften für Aufträge über Bauleistungen zum Zweck des Ausbaus passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen | 5 |
Besondere Vorschriften für Aufträge über Bauleistungen zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit | 6 |
Dritter Teil | |
Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen | |
Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen | 7 |
Besondere Vorschriften aufgrund der COVID-19-Pandemie für Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen | 8 |
Besondere Vorschriften für Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit | 9 |
Vierter Teil | |
Schlussbestimmungen | |
Übergangsregelung | 10 |
Inkrafttreten | 11 |