§ 5 NWertVO - Besondere Vorschriften für Aufträge über Bauleistungen zum Zweck des Ausbaus passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung - NWertVO)
- Amtliche Abkürzung
- NWertVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 72080
(1) Abweichend von § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A dürfen Aufträge über Bauleistungen zum Zweck des Ausbaus passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen, deren Vergabeverfahren vor dem 1. Januar 2024 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert von 1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.
(2) 1Abweichend von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A dürfen Aufträge über Bauleistungen zum Zweck des Ausbaus passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen, deren Vergabeverfahren vor dem 1. Januar 2024 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden. 2§ 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3§ 3 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Bauleistungen zum Zweck des Ausbaus passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen umfassen insbesondere
- 1.
die Verlegung, Verbesserung und Erweiterung von Kabelkanälen, Leerrohren und unbeschalteten Transportmedien für die Datenübertragung,
- 2.
die Bereitstellung, Verbesserung und Erweiterung von zu Nummer 1 gehörigen Infrastrukturkomponenten einschließlich Schächten, Verzweigern und Abschlusseinrichtungen,
- 3.
den Aufbau, die Verbesserung, die Erweiterung und den Anschluss von Funk- und Antennenmasten sowie
- 4.
die Ausführung von mit den Nummern 1 bis 3 verbundenen Tiefbauleistungen und Bauleistungen zur Wiederherstellung der betroffenen Flächen.