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§ 8 NWertVO - Besondere Vorschriften aufgrund der COVID-19-Pandemie für Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung - NWertVO)
Amtliche Abkürzung
NWertVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
72080

(1) 1Abweichend von § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UVgO und § 7 Abs. 1 und 2 stehen dem öffentlichen Auftraggeber für Vergabeverfahren, die vor dem 1. Oktober 2021 begonnen haben, die Öffentliche Ausschreibung, die Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb sowie die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung, wenn der Auftragswert unterhalb des jeweiligen Schwellenwertes nach § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 GWB liegt. 2Abweichend von § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UVgO und § 7 Abs. 1 und 2 stehen dem öffentlichen Auftraggeber für Vergabeverfahren, die nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. April 2022 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) die Öffentliche Ausschreibung, die Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb sowie die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung.

(2) Abweichend von § 14 Satz 1 UVgO dürfen Liefer- und Dienstleistungen, die aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie besonders dringlich sind, vor dem 1. April 2022 unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag), wenn der Auftragswert unterhalb von 214 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) liegt.