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Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz
(Niedersächsische Wertgrenzenverordnung - NWertVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung - NWertVO)
Amtliche Abkürzung
NWertVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
72080

Vom 3. April 2020 (Nds. GVBl. S. 60)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2021 (Nds. GVBl. S. 165)

Aufgrund

des § 3 Abs. 3 des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2019 (Nds. GVBl. S. 354), und

des § 3 Abs. 4 NTVergG im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres und Sport

wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Regelungsbereich1
Schätzung der Auftragswerte, Teil- und Fachlose2
Zweiter Teil
Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen
Aufträge über Bauleistungen3
Besondere Vorschriften aufgrund der COVID-19-Pandemie für Aufträge über Bauleistungen4
Besondere Vorschriften für Aufträge über Bauleistungen zum Zweck des Ausbaus passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen5
Besondere Vorschriften für Aufträge über Bauleistungen zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit6
Dritter Teil
Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen
Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen7
Besondere Vorschriften aufgrund der COVID-19-Pandemie für Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen8
Besondere Vorschriften für Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit9
Vierter Teil
Schlussbestimmungen
Übergangsregelung10
Inkrafttreten11