NWertVO,NI - Niedersächsische Wertgrenzenverordnung

Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz
(Niedersächsische Wertgrenzenverordnung - NWertVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung - NWertVO)
Amtliche Abkürzung
NWertVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
72080

Vom 3. April 2020 (Nds. GVBl. S. 60 - VORIS 72080 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2021 (Nds. GVBl. S. 165)

Aufgrund

des § 3 Abs. 3 des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2019 (Nds. GVBl. S. 354), und

des § 3 Abs. 4 NTVergG im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres und Sport

wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Regelungsbereich1
Schätzung der Auftragswerte, Teil- und Fachlose2
Zweiter Teil
Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen
Aufträge über Bauleistungen3
Besondere Vorschriften aufgrund der COVID-19-Pandemie für Aufträge über Bauleistungen4
Besondere Vorschriften für Aufträge über Bauleistungen zum Zweck des Ausbaus passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen5
Besondere Vorschriften für Aufträge über Bauleistungen zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit6
Dritter Teil
Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen
Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen7
Besondere Vorschriften aufgrund der COVID-19-Pandemie für Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen8
Besondere Vorschriften für Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit9
Vierter Teil
Schlussbestimmungen
Übergangsregelung10
Inkrafttreten11

§§ 1 - 2, Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 NWertVO - Regelungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung - NWertVO)
Amtliche Abkürzung
NWertVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
72080

(1) 1Diese Verordnung gilt für die Vergabe

  1. 1.

    von öffentlichen Aufträgen und Rahmenvereinbarungen im Anwendungsbereich des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) nach § 2 Abs. 1 und 2 NTVergG und Dienstleistungsaufträgen im Sinne des § 2 Abs. 4 NTVergG mit einem Auftragswert unterhalb des Schwellenwertes nach § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie

  2. 2.

    von öffentlichen Aufträgen und Rahmenvereinbarungen unterhalb eines Auftragswertes von 20 000 Euro (ohne Umsatzsteuer), für die aufgrund anderer landesrechtlicher Vergabevorschriften die Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnungen nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 2 NTVergG entsprechend anzuwenden sind.

2Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dieselben Vorschriften dieser Verordnung wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge.

(2) Diese Verordnung regelt für Aufträge nach Absatz 1

  1. 1.

    Grenzen für Auftragswerte, bis zu deren Erreichen eine Auftragsvergabe im Wege einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, einer Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Freihändigen Vergabe nach den Vergabe- und Vertragsordnungen nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 2 NTVergG zulässig ist, sowie weitere Anforderungen an die Durchführung dieser Verfahren und

  2. 2.

    weitere Verfahrenserleichterungen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 NTVergG.

§ 2 NWertVO - Schätzung der Auftragswerte, Teil- und Fachlose

Bibliographie

Titel
Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung - NWertVO)
Amtliche Abkürzung
NWertVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
72080

(1) Die Auftragswerte werden geschätzt in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 bis 4, 6, 10 und 11 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 674), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) 1Sind Leistungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 NTVergG in Teil- oder Fachlose aufgeteilt, so beziehen sich die Auftragswertgrenzen auf die Auftragswerte der einzelnen Teil- oder Fachlose. 2Soweit mehrere Teil- oder Fachlose nach § 9 Abs. 1 Satz 3 NTVergG zusammen vergeben werden, so beziehen sich die Auftragswertgrenzen auf die Summe der Auftragswerte dieser Lose.

§§ 3 - 6, Zweiter Teil - Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen