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  • ab 08.04.2020 (aktuelle Fassung)

§ 6 NWertVO - Besondere Vorschriften für Aufträge über Bauleistungen zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung - NWertVO)
Amtliche Abkürzung
NWertVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
72080

(1) Für die Anwendung der VOB/A auf die Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen durch Sektorenauftraggeber nach § 100 GWB zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit (§ 102 GWB) gelten die Maßgaben der Absätze 2 bis 7.

(2) 1Über § 3a VOB/A hinaus steht den Sektorenauftraggebern auch die Freihändige Vergabe, der ein Teilnahmewettbewerb vorzuschalten ist, nach ihrer Wahl zur Verfügung; hierfür ist § 3b Abs. 2 VOB/A entsprechend anzuwenden. 2Die §§ 3 und 4 bleiben unberührt.

(3) Abweichend von den §§ 3 und 3a VOB/A dürfen Bauleistungen ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden, wenn der Auftrag ungeachtet des Erreichens des Schwellenwertes nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB durch die §§ 137 bis 139 GWB oder eine Feststellung nach § 3 Abs. 6 der Sektorenverordnung (SektVO) vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624657), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 674), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 140 Abs. 1 GWB von der Anwendung des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen ist.

(4) Abweichend von § 4a Abs. 1 Satz 4 VOB/A darf die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung bis zu acht Jahre betragen, wenn jedoch ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Ausnahmefall vorliegt, auch darüber hinaus.

(5) In der Auftragsbekanntmachung (§ 12 VOB/A) oder in den Vergabeunterlagen (§ 8 VOB/A) können Nebenangebote vorgeschrieben werden.

(6) 1Die Unternehmen werden anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien und Nachweise ausgewählt, die von den §§ 6a und 16b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VOB/A abweichen dürfen und allen interessierten Unternehmen zugänglich sind. 2Die §§ 45 und 46 SektVO finden entsprechende Anwendung; bei Verfahren mit Teilnahmewettbewerb darf die Mindestzahl nach § 3b Abs. 2 Satz 5 VOB/A unterschritten werden.

(7) Abweichend von § 6b Abs. 1 VOB/A ist der Nachweis der Eignung auch über ein in entsprechender Anwendung des § 48 SektVO für Unternehmen eingerichtetes und betriebenes Qualifizierungssystem möglich.