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  • ab 08.04.2020 (aktuelle Fassung)

§ 7 NWertVO - Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung - NWertVO)
Amtliche Abkürzung
NWertVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
72080

(1) Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von 50 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) dürfen im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.

(2) Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) dürfen im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.

(3) Auf Verfahren der Kommunen und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie der juristischen Personen des privaten Rechts nach § 99 Nr. 2 GWB und der natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 GWB zur Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die vor dem 1. Januar 2021 begonnen haben, findet § 38 Abs. 2 und 3 der Unterschwellenvergabeordnung in der in § 3 Abs. 1 NTVergG genannten Fassung (UVgO) keine Anwendung.

(4) 1Bei der Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen dürfen Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Auftragswert von 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und Verhandlungsvergaben, bei denen nach § 12 Abs. 3 UVgO nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufgefordert wird, durch E-Mail durchgeführt werden. 2Bei einer Durchführung durch E-Mail finden die §§ 39 und 40 UVgO keine Anwendung.