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  • ab 29.07.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 IN-FördErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Innovationsnetzwerken
Redaktionelle Abkürzung
IN-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77300

2.1 Gegenstand der Förderung ist der Betrieb, d. h. das Netzwerkmanagement einschließlich Qualifizierung und Weiterentwicklung, von Innovationsnetzwerken in Niedersachsen. Gefördert werden sowohl neue als auch bereits bestehende Netzwerke.

2.1.1 Innovationsnetzwerke meint hier "Innovationscluster" i. S. von Artikel 2 Abs. 92 AGVO und damit Einrichtungen oder organisierte Gruppen von unabhängigen Partnern (z. B. innovative Unternehmensneugründungen, kleine, mittlere und große Unternehmen, Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, Zentren für digitale Innovation, gemeinnützige Einrichtungen sowie andere miteinander verbundene Wirtschaftsbeteiligte), die beispielsweise durch digitale Mittel, die gemeinsame Nutzung und/oder Förderung der gemeinsamen Nutzung von Anlagen, den Austausch von Wissen und Know-how und durch einen wirksamen Beitrag zum Wissenstransfer, zur Vernetzung, Informationsverbreitung und Zusammenarbeit unter den Unternehmen und anderen Einrichtungen des Innovationsclusters die Innovationstätigkeit und neue Arten der Zusammenarbeit anregen sollen.

Gefördert werden Aktivitäten des Netzwerkmanagements gemäß Artikel 27 Abs. 8 Buchst. a bis c AGVO in den Regionenkategorien ÜR und SER. Dazu zählen

  1. a)

    die Betreuung des Innovationsnetzwerks zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen,

  2. b)

    Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationsnetzwerk zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsnetzwerks zu erhöhen,

  3. c)

    die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsnetzwerks, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und transnationale Zusammenarbeit.

Das schließt auch Kooperationen zu innovativen Themenstellungen u. a. mit regionalen Forschungseinrichtungen ebenso wie Maßnahmen zur Internationalisierung im Hinblick auf die Stärkung niedersächsischer Unternehmen bezüglich internationaler Kontakte, der Vermarktung oder zur Gewinnung der benötigten Fachkräfte vor dem Hintergrund des demografischen Wandels mit ein.

2.1.2 Über die in Nummer 2.1.1 genannten Tatbestände hinaus ist in der Regionenkategorie ÜR die Förderung von Netzwerken möglich, deren Ziel es ist, Netzwerkaktivitäten in der ÜR zu initiieren, zu forcieren und somit auch die Phase von Antragstellungen für Förderungen nach Nummer 2.1.1 zu unterstützen.

Die Förderung erfolgt hier im Rahmen der De-minimis-Verordnung.

Themen können sich auf die gesamte ÜR beziehen, aber auch teilregional ausgewählt werden.

Die Aktivitäten sind insbesondere auf folgende Ziele auszurichten:

  • effektivere Vernetzung und Nutzung von Synergieeffekten vorhandener Akteure,

  • Entwicklung von eigenen regionalen Projekten zu Zukunfts- und Schlüsselthemen sowie deren Umsetzung,

  • Erstellung und Weiterentwicklung von regionalen Innovationsstrategien in der ÜR durch die regionalen Akteure,

  • Entwicklung und Anwendung innovativer Methoden und Strategien für regionales Innovationsmanagement.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Unionsmitteln, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 341)