§ 9 DVO-NVwVG - Verfahren nach dem Zuschlag
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (DVO-NVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NVwVG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20210
1Der Gebotsbetrag und anfallende Versandkosten sind spätestens zehn Tage nach Absendung der E-Mail nach § 7 Abs. 3 Satz 2 zu zahlen. 2Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Zuschlag nach § 36 Abs. 2 bis 4 und § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 NVwVG.