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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 8 DVO-NVwVG - Datenschutz

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (DVO-NVwVG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NVwVG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210

1Das Ausgebot soll Angaben, die Rückschlüsse auf die Person der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners zulassen, nicht enthalten. 2Der Betreiber der Versteigerungsplattform hat zu gewährleisten, dass die Bieterinnen und Bieter für die Versteigerung ein Pseudonym verwenden können.