§ 7 DVO-NVwVG - Versteigerungsbedingungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (DVO-NVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NVwVG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20210
(1) 1Die Sache ist im Ausgebot zu beschreiben. 2In der Beschreibung ist zu erklären, ob und inwieweit die Sache auf Mängel untersucht worden ist. 3Festgestellte Mängel sind in die Beschreibung aufzunehmen. 4Das Ausgebot muss eine Darstellung der Versand- und Zahlungsbedingungen und den Hinweis, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind (§ 30 NVwVG), enthalten. 5§ 37 Abs. 1 Satz 2 NVwVG bleibt unberührt.
(2) 1Gebote können nur von Personen abgegeben werden, die zur Teilnahme an Versteigerungen im Internet zugelassen, nicht ausgeschlossen und bei dem Betreiber der Versteigerungsplattform registriert sind. 2Ein Gebot, das mittels automatisierter Datenverarbeitungsprozesse, die von dem Betreiber der Versteigerungsplattform nicht autorisiert sind, abgegeben wird, ist ungültig. 3Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben wird.
(3) 1Der Zuschlag ist der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens das Mindestgebot nach § 37 Abs. 1 NVwVG erreichende Gebot abgegeben hat (§ 36 Abs. 1 Satz 2 NVwVG). 2Sie wird von dem Zuschlag unter Hinweis auf die Versand- und Zahlungsbedingungen per E-Mail benachrichtigt.