DVO-NVwVG,NI - Durchführungsverordnung-NVwVG

Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (DVO-NVwVG)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (DVO-NVwVG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NVwVG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210

Vom 18. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 602 - VORIS 20210 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2019 (Nds. GVBl. S. 155)

Aufgrund des § 2 Abs. 3, des § 6 Abs. 2, des § 34 Abs. 2 Sätze 1 und 3 und des § 67a Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) in der Fassung vom 4. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 238), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2011 (Nds. GVBl. S. 104), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren1
Weitere Vollstreckungsbehörden2
Kostenbeitrag für Vollstreckungshilfe3
Versteigerung im Internet, Versteigerungsplattform4
Zulassung zur und Ausschluss von der Teilnahme an Versteigerungen im Internet5
Beginn, Ende und Abbruch von Versteigerungen im Internet6
Versteigerungsbedingungen7
Datenschutz8
Verfahren nach dem Zuschlag9
Übergangsvorschrift10
Inkrafttreten11

§ 1 DVO-NVwVG - Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (DVO-NVwVG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NVwVG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210

(1) Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren können vollstreckt werden

  1. 1.

    privatrechtliche Geldforderungen des Landes, einer Kommune oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts

    1. a)

      aus der Herstellung und Unterhaltung von Versorgungsleitungen und Hausanschlüssen sowie aus der Lieferung von Gas, Wasser, Wärme und elektrischer Energie,

    2. b)

      aus der Lieferung von Holz, sonstigen Forsterzeugnissen und Wild, aus forstlichen Nebennutzungen und aus Forstdienstleistungen,

    3. c)

      aus der Inanspruchnahme der Naturschutzverwaltung des Landes,

    4. d)

      aus Leistungen des Rettungsdienstes sowie aus der Inanspruchnahme von Krankenhäusern und der Tierärztlichen Hochschule Hannover,

    5. e)

      aus der Benutzung von Hafenanlagen,

    6. f)

      aus Vermietung, Verpachtung und sonstiger Überlassung von eigenen Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden, Räumen, Anlagen und Einrichtungen,

    7. g)

      aus Verpachtung und sonstiger Überlassung von Rechten an den in Buchstabe f bezeichneten Sachen,

    8. h)

      aus einem Anspruchsübergang

      1. aa)

        nach § 33 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs,

      2. bb)

        nach § 95 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs,

      3. cc)

        nach den §§ 93 und 94 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs,

      4. dd)

        nach § 27g des Bundesversorgungsgesetzes und

      5. ee)

        nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes,

    9. i)

      aus der Gewährung von Darlehen zur Förderung des Wohnens und der Modernisierung von Gebäuden,

    10. j)

      aus der Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder, Volkshochschulen und Musikschulen,

    11. k)

      aus der Inanspruchnahme von Verpflegung in Tageseinrichtungen für Kinder und in Schulen,

    12. l)

      aus der Inanspruchnahme der Materialprüfanstalten,

    13. m)

      aus der Inanspruchnahme des Landesbetriebes "Mess- und Eichwesen Niedersachsen" und

    14. n)

      aus der Inanspruchnahme des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen

    und

  2. 2.

    Forderungen des Landes, einer Kommune oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts auf Zahlung von Erbbauzins.

(2) Zu den Forderungen nach Absatz 1 gehörige Säumniszuschläge, Zinsen und Mahnkosten können ebenfalls im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden.

§ 2 DVO-NVwVG - Weitere Vollstreckungsbehörden

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Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (DVO-NVwVG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NVwVG
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210

Weitere Vollstreckungsbehörden sind

  1. 1.

    die Klosterkammer Hannover,

  2. 2.

    die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und ihre Landesverbände,

  3. 3.

    der Zweckverband Abfallwirtschaft Celle,

  4. 4.

    die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen,

  5. 5.

    die Medizinische Hochschule Hannover.

§ 3 DVO-NVwVG - Kostenbeitrag für Vollstreckungshilfe

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20210

1Leistet eine Vollstreckungsbehörde einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Vollstreckungshilfe, so zahlt diese einen pauschalen Kostenbeitrag in Höhe von 31 Euro je Vollstreckungshilfeersuchen. 2Satz 1 gilt nicht für die Vollstreckungshilfe wegen Forderungen des Landes.

§ 4 DVO-NVwVG - Versteigerung im Internet, Versteigerungsplattform

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20210

Versteigerungen im Internet (§ 34 Abs. 1 Satz 2 NVwVG) sind über eine allgemein zugängliche Versteigerungsplattform, die von einer öffentlichen Stelle betrieben wird, und nach Maßgabe der §§ 5 bis 9 durchzuführen.