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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 5 DVO-NVwVG - Zulassung zur und Ausschluss von der Teilnahme an Versteigerungen im Internet

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (DVO-NVwVG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NVwVG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210

(1) Zur Teilnahme an Versteigerungen im Internet sind nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen und juristische Personen zugelassen.

(2) 1Von der Teilnahme an einer Versteigerung im Internet ausgeschlossen sind

  1. 1.

    die Beschäftigten der Vollstreckungsbehörde, die mit der Versteigerung befasst sind, und

  2. 2.

    Personen, denen die Verfügungsbefugnis über die Sache durch Entscheidung in einem strafrechtlichen Verfahren entzogen worden ist,

sowie deren Angehörige. 2Wer § 7 Abs. 2 Satz 2 zuwidergehandelt hat, kann von der Teilnahme an der Versteigerung ausgeschlossen werden. 3Für die Feststellung des Ausschlusses nach Satz 1 und für die Entscheidung über den Ausschluss nach Satz 2 ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, die die Versteigerung durchführt. 4Die Feststellung des Ausschlusses und die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betreiber der Versteigerungsplattform mitzuteilen.

(3) 1Wer entgegen einem nach Absatz 2 festgestellten oder verfügten Ausschluss mehrfach an Versteigerungen über eine Versteigerungsplattform teilgenommen hat, kann von sämtlichen Versteigerungen im Internet im Anwendungsbereich dieser Verordnung dauerhaft oder befristet ausgeschlossen werden. 2Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.