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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 6 DVO-NVwVG - Beginn, Ende und Abbruch von Versteigerungen im Internet

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (DVO-NVwVG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NVwVG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210

(1) 1Die Versteigerung beginnt und endet zu den von der Vollstreckungsbehörde bestimmten Zeitpunkten. 2Beginn und Ende der Versteigerung werden mit der Beschreibung der Sache im Ausgebot angezeigt.

(2) 1Die Vollstreckungsbehörde hat die Versteigerung abzubrechen,

  1. 1.

    wenn die Vollstreckung nach § 23 Abs. 1 NVwVG einzustellen ist,

  2. 2.

    wenn die Vollstreckung nach § 23 Abs. 1 NVwVG zu beschränken ist und die zu versteigernde Sache von der Beschränkung betroffen ist,

  3. 3.

    sobald der Erlös aus anderen Versteigerungen zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Vollstreckung ausreicht,

  4. 4.

    wenn die Veräußerung der Sache aus Rechtsgründen unzulässig ist,

  5. 5.

    wenn sich nach Beginn der Versteigerung ergibt, dass die Beschreibung der Sache unzutreffend ist,

  6. 6.

    wenn die Sache sich maßgeblich verschlechtert hat oder untergegangen ist oder

  7. 7.

    wenn die Versteigerung zu einem Zeitpunkt endet, zu dem der Zugriff auf die Versteigerungsplattform aus technischen Gründen, die der Betreiber der Versteigerungsplattform zu vertreten hat, nicht möglich ist.

2Das Recht des Betreibers der Versteigerungsplattform, die Versteigerung vor Ablauf der Versteigerungsfrist abzubrechen, bleibt unberührt. 3Mit dem Abbruch erlöschen die Gebote.