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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 9 DVO-NVwVG - Verfahren nach dem Zuschlag

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (DVO-NVwVG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NVwVG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210

1Der Gebotsbetrag und anfallende Versandkosten sind spätestens zehn Tage nach Absendung der E-Mail nach § 7 Abs. 3 Satz 2 zu zahlen. 2Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Zuschlag nach § 36 Abs. 2 bis 4 und § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 NVwVG.