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  • ab 02.01.2015 (aktuelle Fassung)

Anlage 3 DepÜPRdErl - Abgrenzung der gewerbeaufsichtlichen Zuständigkeiten bei Deponien

Bibliographie

Titel
Überwachungsplan für Deponien gemäß Artikel 23 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, § 47 Abs. 7 KrWG und § 22a DepV
Redaktionelle Abkürzung
DepÜPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400

Nach § 1 Abs. 2 ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz vom 27. 10. 2009 (Nds. GVBl. S. 374), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. 10. 2014 (Nds. GVBl. S. 291), sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Oldenburg (GAÄ-Z) bei Deponien, für deren Genehmigung und Überwachung sie zuständig sind, auch zuständig für die Überwachung von Anlagen, die dem Betrieb dieser Deponien dienen. Die diesbezügliche Abgrenzung zwischen den Aufgaben des jeweiligen GAA-Z und des jeweiligen örtlichen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes (GAA) ergibt sich grundsätzlich wie folgt:

Anlage auf DeponiegeländeZuständiges
GAA
Eingangskontrolle, Waage, LaborGAA-Z
Anlagen zur Gaserfassung und -verwertungGAA-Z
SickerwasserkläranlageGAA-Z
Mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage
-Output (Feinfraktion) wird vor Ort abgelagertGAA-Z
-Output (Feinfraktion) wird nicht vor Ort abgelagertGAA
RestabfallzwischenlagerGAA
Sicherstellungsbereich während der AblagerungsphaseGAA-Z
Schadstofflager/ProblemabfallannahmestelleGAA
KleinanliefererbereichGAA
Sammel- und Abholstellen nach ElektroGGAA
Sonstige Zwischenlager (z. B. Altholz) und Behandlungsanlagen (z. B. Altholzschredder, Bauschuttbrecher)GAA

In begründeten Einzelfällen können die beteiligten Gewerbeaufsichtsämter einvernehmlich feststellen, dass die Abgrenzung abweichend vorgenommen werden kann.