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  • ab 26.10.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 30 BüRL-RdErl - Änderung des Kreditvertrages

Bibliographie

Titel
Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BüRL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

Änderungen des Kreditvertrages, die das Bürgschaftsrisiko des Landes erhöhen, aus der Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landeskredit- oder des Verwaltungsausschusses. In jedem Fall zustimmungspflichtig sind die Stundung von Zins- und Tilgungsleistungen, die Freigabe von Sicherheiten sowie bei Investitionskrediten nicht geringfügige Änderungen des Investitions- und Finanzierungsplans. In besonderen Ausnahmesituationen kann bei der Stundung von Zins- und Tilgungsleistungen von der Zustimmungspflicht des Landeskredit- oder des Verwaltungsausschusses abgesehen und die Entscheidung auf die PwC übertragen werden. Voraussetzung ist, dass sich der eigentlich zuständige Ausschuss damit zuvor einverstanden erklärt.