Abschnitt 7 ÖPNVOBBErl - Anweisung zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Beschaffung von Omnibussen für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
- Redaktionelle Abkürzung
- ÖPNVOBBErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 93200
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und ggf. die erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.2 Bewilligungsstelle ist die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG), Kurt-Schumacher-Straße 5, 30159 Hannover.
7.3 Eine Förderung wird nur auf Antrag bewilligt.
7.4 Zuwendungsanträge sind unter Verwendung der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Formulare bis zum 31. Mai des Jahres für das nachfolgende Programmjahr an die Bewilligungsstelle zu richten. Das Formular ist bei der Bewilligungsstelle (www.lnvg.de/downloads/foerderung) erhältlich.
7.5 Soweit eine Förderung nach Nummer 4.10.2 erfolgt, ist dem Antrag eine Liste der De-minimis-Beihilfen beizufügen, die von anderen Stellen, auch an verbundene Unternehmen, in den letzten drei Jahren bewilligt wurden.
7.6 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Mit dem Verwendungsnachweis sind die Belege (Rechnungen) über die Einzelzahlungen vorzulegen.
7.7 Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 LHO).
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 9 des Erlasses vom 2. März 2022 (Nds. MBl. S. 302)