Abschnitt 2 ÖPNVOBBErl - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Beschaffung von Omnibussen für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
- Redaktionelle Abkürzung
- ÖPNVOBBErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 93200
2.1 Gefördert wird die Beschaffung von neuen und gebrauchten
2.1.1
Omnibussen,
2.1.2
Anhängern für Omnibusse zum Transport von Fahrrädern.
Als neu gelten auch Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt der Zulassung auf den Zuwendungsempfänger eine maximale Laufleistung von 30 000 km haben und zum Zeitpunkt der Beschaffung die gültige Euro-Abgasnorm erfüllen.
2.2 Um den Belangen von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend zu entsprechen, sind nur Fahrzeuge mit Niederflurtechnik förderfähig, sofern diese für den beabsichtigten Verkehr am Markt angeboten werden. Als Niederflurfahrzeuge gelten auch Fahrzeuge, die zwischen der ersten und der zweiten Tür niederflurig sind (Low Entry Fahrzeuge). Bei Fahrzeugen mit bis zu neun Metern Fahrzeuglänge ist auch eine Heckniederflurplattform zulässig.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 9 des Erlasses vom 2. März 2022 (Nds. MBl. S. 302)