Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 16.03.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 ÖPNVOBBErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Beschaffung von Omnibussen für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
Redaktionelle Abkürzung
ÖPNVOBBErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

6.1 Ein ersetztes Fahrzeug darf vom Zuwendungsempfänger und verbundenen Unternehmen nicht mehr im Linienverkehr nach § 42 PBefG eingesetzt werden. Ausnahmsweise kann das ersetzte Fahrzeug mit Zustimmung der Bewilligungsstelle befristet weiterverwendet werden.

6.2 Die Zweckbindung für die mit Zuwendungen beschafften neuen Fahrzeuge beträgt zehn Jahre (für Minibusse sieben Jahre bzw. fünf Jahre, wenn 250 000 km im ÖPNV erreicht wurden). Die Zweckbindung für gebrauchte Fahrzeuge ist um das Fahrzeugalter zum Förderzeitpunkt zu reduzieren. Sie beginnt jeweils mit dem 1. Juli des Anschaffungsjahres.

6.3 Stilllegungen aufgrund von Halterwechsel, Ferienzeiten und nachgewiesenen Reparaturzeiten dürfen während des Zweckbindungszeitraumes insgesamt nicht mehr als 10 % des Zweckbindungszeitraumes betragen. Bei einer Überschreitung von 10 % verlängert sich der Zweckbindungszeitraum um den Zeitraum der Überschreitung.

6.4 Wird das bezuschusste Fahrzeug während der Zweckbindung aus dem Linienverkehr nach § 42 PBefG herausgenommen oder mit geringerem Anteil in diesem Verkehr eingesetzt, ist der Zuschuss anteilig zurückzuzahlen; das gleiche gilt, wenn die Betriebsleistung des Fahrzeugs die in Nummer 4.3 genannten Wagen-km/Jahr nicht erreicht.

6.5 Die Angaben im Antrag und in den vorzulegenden Unterlagen und Nachweisen sind subventionserheblich i. S. des § 264 StGB. Subventionserhebliche Tatsachen, die sich im Lauf der Abwicklung des Vorhabens und während der Zweckbindung ändern, sind von dem Zuwendungsempfänger der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die Zuwendung soll für den Zweckbindungszeitraum durch Sicherungsübereignung der Fahrzeuge an die Bewilligungsstelle oder durch eine Bürgschaft zugunsten der Bewilligungsstelle gesichert werden. Der Antragsteller trägt die Kosten für die Bestellung einer Bürgschaft.

6.6 Das Risiko der Rückforderung einer EU-beihilferechtswidrigen Zuwendung trägt der Zuwendungsempfänger.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 9 des Erlasses vom 2. März 2022 (Nds. MBl. S. 302)