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  • ab 16.03.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 ÖPNVOBBErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Beschaffung von Omnibussen für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
Redaktionelle Abkürzung
ÖPNVOBBErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Beschaffung von Omnibussen und Omnibusanhängern zum Transport von Fahrrädern zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden nach § 2 Satz 1 Nr. 8 NGVFG. Ziel ist es, Verkehrsunternehmen und Aufgabenträger durch Investitionskostenzuschüsse dabei zu unterstützen, moderne, verkehrssichere, barrierefreie, schadstoffarme, klimaschonende und insgesamt umweltfreundliche Omnibusse anzuschaffen und damit die Attraktivität des ÖPNV in Niedersachsen gegenüber dem motorisierten Individualverkehr zu erhöhen und neue oder zusätzliche Verkehrsangebote einzurichten.

1.2 Die Gewährung erfolgt entsprechend den Regelungen der

  • Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. 12. 2016 (ABl. EU Nr. L 354 S. 22) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 -,

  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -.

1.3 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 9 des Erlasses vom 2. März 2022 (Nds. MBl. S. 302)