Zuwendungen können unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
4.1 Die Förderung muss dem jeweiligen Nahverkehrsplan entsprechen. Eine positive Stellungnahme des Aufgabenträgers ist den Antragsunterlagen beizufügen.
4.2 Die Fahrzeuge werden überwiegend (dies entspricht mindestens 51 %) zur Erbringung von Nahverkehrsleistungen im Linienverkehr nach § 42 PBefG in Niedersachsen eingesetzt (§ 2 Satz 1 Nr. 8 NGVFG).
4.3 Omnibusse erreichen eine jährliche Betriebsleistung von 30 000 Wagen-km (Minibusse 20 000 Wagen-km) im Linienverkehr nach § 42 PBefG.
4.4 Bei Erstbeschaffungen werden die Omnibusse zur Einrichtung neuer Linien und zur
Erweiterung oder Verdichtung bestehender Linien nach § 42 PBefG eingesetzt. Es handelt sich auch um eine Erstbeschaffung, wenn eine bestehende Linie
von einem Unternehmen erstmalig bedient wird.
4.5 Bei Ersatzbeschaffungen müssen die zu ersetzenden Omnibusse nach zehn Jahren eine Laufleistung von mehr als 300 000 km aufweisen (Minibusse 200 000 km). Abweichend hiervon kann eine Ersatzbeschaffung auch erfolgen, wenn die Omnibusse nach acht Jahren eine Laufleistung von 650 000 km aufweisen (Minibusse nach fünf Jahren 250 000 km). In beiden Fällen soll der zu ersetzende Omnibus (bzw. Minibus) im Programmjahr in den letzten vier Jahren ununterbrochen im Linienverkehr nach § 42 PBefG eingesetzt und fester Bestandteil des Betriebes des antragstellenden oder eines verbundenen Unternehmens gewesen sein. Als Unterbrechung gelten nicht Stilllegungen bis zu einem Monat bei Halterwechsel sowie Stilllegungen während der Hauptferienzeit und/oder wegen nachgewiesener Reparaturzeiten.
4.6 Gebrauchte Fahrzeuge dürfen zum Zeitpunkt der Anschaffung höchstens fünf Jahre alt (Zulassungsalter) sein. Gebrauchtfahrzeuge sind nur bei Ersatzbeschaffungen förderfähig. Auch sie müssen im Zeitpunkt der Beschaffung die gültige Euro-Abgasnorm erfüllen.
4.7 Die beihilferechtlichen Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie der dazugehörigen Auslegungsleitlinien (ABl. EU 2014 Nr. C 92 S. 1) müssen gewahrt sein.
Insbesondere bedeutet dieses:
4.7.1
Der Zuwendungsempfänger muss vom zuständigen Aufgabenträger durch öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) gemäß Artikel 3 Abs. 1 i. V. m. Artikel 2 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 mit der Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten betraut worden sein, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen i. S. von Artikel 2 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unterliegen. Der Auftrag muss die Vorgaben von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 einhalten und
4.7.2
es darf durch die Zuwendungsgewährung nicht zu einer übermäßigen Ausgleichsleistung für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung kommen. Die Zuwendung beschränkt sich daher auf solche Investitionen, die durch den öDA (samt Zubestellungen) vorgegeben werden bzw. die für die Erfüllung der Auftragsleistung erforderlich sind. Die geförderten Fahrzeuge müssen im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Pflichten eingesetzt werden. Die Investitionsförderung ist im vollen Umfang im Rahmen der Abrechnung nach Maßgabe des öDA (kosten- oder ausgleichsmindernd) zu berücksichtigen. Über entsprechende Regelungen im öDA muss sichergestellt sein, dass etwaige Überkompensationen festgestellt und rückabgewickelt werden. Soweit der öDA endet, bevor die Investitionsförderung über diesen abgerechnet wurde, ist die Zuwendung anteilig zu erstatten, sofern nicht eine den beihilferechtlichen Vorgaben genügende Nachfolgeregelung eine Überkompensation ausschließt.
4.7.3
Die Vorgaben des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind zu beachten.
4.8 Soweit eine Förderung nach Nummer 4.7 beantragt wird oder die Fahrzeuge aus dem Fahrzeugpool (Nummer 4.10.1) den Verkehrsunternehmen im Rahmen eines öDA zur Verfügung gestellt werden, ist der öDA gemäß Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vorzulegen.
4.9 Ebenfalls beihilferechtlich zulässig ist es, wenn der voraussichtliche Zuwendungsempfänger die öffentlichen Personenverkehrsdienste aufgrund eines öDA gemäß Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erbringt, d. h. im Rahmen eines Altvertrages, der die Vorgaben der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und der Altmark-Trans-Rechtsprechung, insbesondere die jeweils festgelegten Grundsätze zur Ausgleichsbemessung, erfüllt.
4.10 Eine Förderung kann auch bewilligt werden:
4.10.1
an Aufgabenträger zur Bildung eines Fahrzeugpools. Für den Fall, dass der Aufgabenträger Verkehrsunternehmen die Fahrzeuge außerhalb von öDAs zu gegenüber den normalen Marktbedingungen vergünstigten Konditionen überlässt, hat der Aufgabenträger sicherzustellen, dass die unter Nummer 4.10.2 genannten beihilferechtlichen Vorgaben der De-minimis-Verordnung eingehalten werden,
4.10.2
unter Berücksichtigung der De-minimis-Verordnung.
Erfolgt die Zuwendung an Verkehrsunternehmen, die außerhalb von einer Betrauung mit gemeinwirtschaftlichen Pflichten (eigenwirtschaftliche Verkehre) oder im Auftrag von Genehmigungsinhabern und Betriebsführern Linienverkehr nach § 42 PBefG in Niedersachsen betreiben (Subunternehmen), sind die Regelungen der De-minimis-Verordnung einzuhalten. Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich gemäß Artikel 1, Höchstbetrag gemäß Artikel 3, Transparenz gemäß Artikel 4, Kumulierung gemäß Artikel 5, Überwachung gemäß Artikel 6). Sie prüft zur Einhaltung des De-minimis-Höchstbetrages insbesondere eine von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger vorzulegende De-minimis-Erklärung und stellt eine De-minimis-Bescheinigung aus.