§ 1 AG KJHG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG)
- Amtliche Abkürzung
- AG KJHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130040000000
(1) Landkreise und kreisfreie Städte (örtliche Träger) erfüllen die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises durch das Jugendamt. Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuss und nach Maßgabe des § 70 Abs. 2 SGB VIII durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen.
(2) Örtliche Träger sind auch solche kreisangehörigen Gemeinden, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Absatzes 1 erfüllen. Das zuständige Ministerium hat die Bestimmung zum örtlichen Träger zurückzunehmen, wenn die Gemeinde dies beantragt oder ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nicht mehr gewährleistet ist.
(3) Der örtliche Träger hat nach Maßgabe des § 80 SGB VIII die Jugendhilfeplanung zu erstellen und regelmäßig fortzuschreiben.