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§ 3 NDG - Widmung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
Redaktionelle Abkürzung
NDG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200040000000

(1) Ein Deich erhält die Eigenschaft eines Hauptdeiches oder Hochwasserdeiches und ein Bauwerk der in § 2 Abs. 3 genannten Art die Eigenschaft eines Sperrwerkes durch Widmung, die die obere Deichbehörde durch Verordnung ausspricht.

(2) Deiche, die am 1. April 1963 dem Schutz eines Gebietes vor Sturmflut oder Hochwasser dienten und unter staatlicher Schau standen, haben auch ohne Widmung die Eigenschaft eines Hauptdeiches oder Hochwasserdeiches. Deiche, die in der Zeit vom 1. April 1963 bis zum 30. April 1974 von der oberen Deichbehörde in anderer Weise als durch Verordnung gewidmet worden sind, gelten auch weiterhin als gewidmet. Die obere Deichbehörde stellt durch Verordnung fest, welche Deiche auf Grund der Sätze 1 und 2 am 1. Mai 1974 Hauptdeiche oder Hochwasserdeiche im Sinne dieses Gesetzes sind.

(3) Privatrechtliche Verfügungen oder Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die Grundfläche und den Deichkörper oder Rechte an ihnen berühren die Widmung nicht.