Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 11 NRettDG - Aufzeichnungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Amtliche Abkürzung
NRettDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062010000000

(1) 1Die Rettungsleitstelle zeichnet den einsatzbedingten Fernmeldeverkehr auf und fertigt über jeden Einsatz ein Protokoll. 2Die Träger des Rettungsdienstes stellen sicher, dass nach landeseinheitlichen Mustern über jede Fahrt eines Rettungsmittels und jeden Notarzteinsatz ein Bericht und über jede Patientenübergabe ein Protokoll gefertigt wird.

(2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufzeichnungen und Protokolle bewahrt die Rettungsleitstelle, die in Absatz 1 Satz 2 genannten Berichte und Protokolle bewahren die zuständigen Träger des Rettungsdienstes oder deren Beauftragte gesichert auf. 2Die Träger des Rettungsdienstes, die Kostenträger, die Beauftragten, die zentrale Koordinierungsstelle sowie der Landesausschuss "Rettungsdienst" dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung ihrer rettungsdienstlichen Aufgaben, insbesondere

  1. 1.

    für die ärztliche Betreuung der beförderten Person,

  2. 2.

    für die Abrechnung der vom Rettungsdienst erbrachten Leistungen,

  3. 3.

    zur Vorbereitung oder Durchführung von gerichtlichen Verfahren und Verwaltungsverfahren,

  4. 4.

    für Zwecke des Qualitätsmanagements,

  5. 5.

    zur Ausbildung, Fortbildung oder Weiterbildung des im Rettungsdienst eingesetzten Personals oder

  6. 6.

    zur Ermittlung des Bedarfs an Rettungsmitteln, erforderlich ist oder wenn die betroffene Person eingewilligt hat.

3Für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 Nrn. 4 bis 6 sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist.

(3) Die in Absatz 2 Satz 2 genannten Stellen dürfen den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift, den Verbleib und die Staatsangehörigkeit an die Polizeidirektion Hannover zum Zweck der Vermisstensuche und Familienzusammenführung übermitteln.

(4) Im Übrigen finden die Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes mit Ausnahme der §§ 11 bis 15 ergänzend Anwendung.