§ 11 NRettDG - Aufzeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
- Amtliche Abkürzung
- NRettDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21062010000000
(1) Die Rettungsleitstelle zeichnet den einsatzbedingten Fernmeldeverkehr auf und fertigt über jeden Einsatz ein Protokoll. Die Träger des Rettungsdienstes stellen sicher, dass nach einheitlichen Mustern über jede Fahrt eines Rettungsmittels und jeden Notarzteinsatz ein Bericht und über jede Patientenübergabe ein Protokoll gefertigt wird.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufzeichnungen und Protokolle bewahrt die Rettungsleitstelle, die in Absatz 1 Satz 2 genannten Berichte und Protokolle bewahren die zuständigen Träger des Rettungsdienstes oder deren Beauftragte gesichert auf. Die Aufzeichnungen, Berichte und Protokolle dürfen nur verarbeitet und genutzt werden, um die ärztliche Betreuung beförderter Personen, die Abrechnung der vom Rettungsdienst erbrachten Leistungen oder die Vorbereitung und Durchführung gerichtlicher Verfahren zu ermöglichen. Sie dürfen für Zwecke des Rettungsdienstes statistisch ausgewertet werden.