§ 11 NRettDG - Aufzeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
- Amtliche Abkürzung
- NRettDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21062010000000
(1) 1Die Rettungsleitstelle zeichnet den einsatzbedingten Fernmeldeverkehr auf und fertigt über jeden Einsatz ein Protokoll. 2Die Träger des Rettungsdienstes stellen sicher, dass nach landeseinheitlichen Mustern über jede Fahrt eines Rettungsmittels und jeden Notarzteinsatz ein Bericht und über jede Patientenübergabe ein Protokoll gefertigt wird.
(2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufzeichnungen und Protokolle bewahrt die Rettungsleitstelle, die in Absatz 1 Satz 2 genannten Berichte und Protokolle bewahren die zuständigen Träger des Rettungsdienstes oder deren Beauftragte gesichert auf. 2Die Aufzeichnungen, Berichte und Protokolle dürfen nur verarbeitet werden, um die ärztliche Betreuung beförderter Personen, die Abrechnung der vom Rettungsdienst erbrachten Leistungen oder die Vorbereitung und Durchführung gerichtlicher Verfahren zu ermöglichen. 3Sie dürfen für Zwecke des Rettungsdienstes statistisch ausgewertet werden.