Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 6 RL Start-up-Zentren - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Start-up-Zentren (RL Start-up-Zentren)
Amtliche Abkürzung
RL Start-up-Zentren
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

6.1 Die Förderung erfolgt für längstens drei Jahre und endet spätestens am 31. 12. 2025. Die Gesamtfinanzierung des Projekts muss gesichert sein.

6.2 Die Start-up-Zentren sollen im Rahmen der geförderten drei Jahre jeweils 24 oder mehr Gründungsteams oder Einzelgründungen betreuen, jedoch mindestens jeweils fünf Gründungsteams in einem Kalenderjahr.

6.3 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der De-Minimis-Verordnung (maximal 300 000 EUR je Unternehmen in drei Jahren). Begünstigte sind hierbei die Letztempfängerinnen und Letztempfänger, die Start-up-Zentren (Erstempfänger) reichen die Vorteile aus der Förderung vollständig an diese weiter.

6.3.1 Soweit die Zuwendung für die Erstempfänger dennoch eine staatliche Beihilfe darstellen sollte, wird sie gemäß den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung gewährt. Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsstelle das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.

6.3.2 Die Letztempfängerinnen und Letztempfänger erhalten die Leistungen der Erstempfänger nach Nummer 2.2 kostenfrei oder vergünstigt. Soweit diese Vergünstigungen aus Fördermitteln erbracht werden und es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, erfolgt die Zuwendung nach den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung.

Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, holen in diesen Fällen die Erstempfänger vor Leistungsbeginn von den Letztempfängerinnen oder Letztempfängern eine De-minimis-Erklärung ein und leiten diese zur Prüfung der zulässigen Höchstbeträge an die Bewilligungsstelle weiter. Die Bewilligungsstelle informiert den Erstempfänger über den Förderhöchstbetrag für die jeweilige Letztempfängerin oder den jeweiligen Letztempfänger.

Der Erstempfänger gibt gegenüber der Bewilligungsstelle die Höhe der Förderung der Letztempfängerin oder des Letztempfängers an, die sich aus den Ausgaben aus der Förderung für die Leistungen nach Nummer 2.2 ergeben. Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsstelle das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und stellt der Letztempfängerin oder dem Letztempfänger eine De-minimis-Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.

6.4 Die Entscheidung erfolgt auf Grundlage eines Scoring-Modells (s. Anlage).

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 23. November 2022 (Nds. MBl. S. 1536)