Abschnitt 7 RL Start-up-Zentren - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Start-up-Zentren (RL Start-up-Zentren)
- Amtliche Abkürzung
- RL Start-up-Zentren
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77100
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die ANBest-P, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.
7.2 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.3 Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.
7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung erforderlichen Formulare auf ihrer Internetseite (www.nbank.de)bereit.
7.5 Die Antragstellenden sind darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung durch den LRH oder dessen Beauftragten sowie das MW oder dessen Beauftragten erfolgen kann.
7.6 Zuwendungen gemäß Nummer 5 werden bis spätestens 31. 12. 2025 ausgesprochen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 23. November 2022 (Nds. MBl. S. 1536)