Abschnitt 2 RL Start-up-Zentren - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Start-up-Zentren (RL Start-up-Zentren)
- Amtliche Abkürzung
- RL Start-up-Zentren
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77100
2.1 Gegenstand der Förderung ist der Betrieb von Start-up-Zentren (Inkubatoren und Acceleratoren; insgesamt höchstens 10 Projekte).
2.2 Die Start-up-Zentren haben schwerpunktmäßig die Aufgabe, die Start-ups im Rahmen eines individuellen Coaching- und Wissensvermittlungsprozesses, einer Intensivbetreuung im Gründungsprozess und in der Seed-Phase zu unterstützen. Hierzu sollen den Start-ups von den Start-up-Zentren unterschiedliche und auf die einzelnen Bedürfnisse ausgerichtete Beratungsangebote zur Verfügung gestellt werden. Außerdem müssen die Start-up-Zentren den Gründerinnen und Gründern dafür entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 23. November 2022 (Nds. MBl. S. 1536)