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  • ab 23.11.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RL Start-up-Zentren - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Start-up-Zentren (RL Start-up-Zentren)
Amtliche Abkürzung
RL Start-up-Zentren
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

4.1 Der Bedarf für ein Start-up-Zentrum in der Region des Antragstellenden muss gegeben sein (Nachweis z. B. durch die Anzahl der bekannten Start-ups in der Region und das Start-up-Potenzial z. B. in Verbindung mit einem Hochschulstandort).

4.2 Der Antragstellende muss ein bestehendes oder geplantes Engagement als akkreditierte begleitende Einrichtung im Rahmen des Gründungsstipendiums nachweisen.

4.3 Die Entscheidung erfolgt auf der Grundlage eines aussagekräftigen, verbindlichen und durchfinanzierten Konzepts. Der Förderantrag muss konkrete Aussagen zum Betreuungskonzept, zu den Räumlichkeiten, zur Finanzierung und zum Personal (Lebensläufe) enthalten. Der Antragstellende soll im Konzept darstellen, dass sein Team für die Coaching- und Wissensvermittlungsprozesse und die Intensivbetreuung über ausreichend eigene Gründerinnen- und/oder Gründererfahrung oder über Erfahrung in der Gründungsberatung und Unternehmenskenntnisse verfügt.

4.4 Zudem muss dargestellt werden, wie die Investorensuche, die Zusammenarbeit mit Hochschulen und eine geeignete Bewerbung des Programms erfolgen soll.

4.5 Weitere Voraussetzung ist, dass relevante regionale Akteurinnen und Akteure (wie z. B. regionale Wirtschaftsförderungen, Hochschulen, die regionale Wirtschaft in Form von Unternehmen, Banken und Sparkassen und Business-Angel-Netzwerke) in geeigneter Weise in die Gründung oder Zusammenarbeit und in die Finanzierung der Start-up-Zentren eingebunden sind. Entsprechende Letter of Intent (LOI) oder Kooperationsvereinbarungen von Unternehmen und ggf. anderen Akteurinnen und Akteuren sind vorzulegen. Das Start-up-Zentrum sollte Teil des bestehenden regionalen Start-up-Ökosystems sein und dies entsprechend belegen.

4.6 Für eine spätere Evaluation muss außerdem dargelegt werden, wie die folgenden Erfolgskriterien erreicht werden sollen:

  • Überlebensfähigkeit der geförderten Start-ups (z. B. durch eine Begleitung der Start-ups über die Phase der Intensivbetreuung hinaus),

  • erfolgreiche Finanzierungen für die Start-ups,

  • positive Auswirkungen auf das regionale Start-up-Ökosystem (z. B. durch nachhaltige Vernetzungsaktivitäten und Veranstaltungsangebote).

4.7 Die Start-up-Zentren sollten über ein spezifisches Themen- oder Branchenprofil verfügen (insbesondere im Kontext der aktuellen RIS 3-Strategie). Start-ups, die nicht unter das entsprechende Branchen- und Zukunftsfeld fallen, können gleichwohl an dem Betreuungsprogramm teilnehmen.

4.8 Die Start-up-Zentren wählen die Start-ups bzw. Gründungsprojekte (Letztempfängerinnen und Letztempfänger) in einem nachvollziehbaren, transparenten und dokumentierten Verfahren aus und veröffentlichen die Bewerbungs- und Auswahltermine.

4.9 Mit der Maßnahme darf erst nach Bewilligung oder nach Genehmigung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns begonnen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 23. November 2022 (Nds. MBl. S. 1536)