Abschnitt 6 RL Start-up-Zentren - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Start-up-Zentren (RL Start-up-Zentren)
- Amtliche Abkürzung
- RL Start-up-Zentren
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77100
6.1 Die Förderung erfolgt für längstens drei Jahre und endet spätestens am 31. 12. 2025. Die Gesamtfinanzierung des Projekts muss gesichert sein.
6.2 Die Start-up-Zentren sollen im Rahmen der geförderten drei Jahre jeweils 24 oder mehr Gründungsteams oder Einzelgründungen betreuen, jedoch mindestens jeweils fünf Gründungsteams in einem Kalenderjahr.
6.3 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der De-Minimis-Verordnung (maximal 200 000 EUR je Unternehmen in drei Steuerjahren). Begünstigte sind hierbei die Letztempfängerinnen und Letztempfänger, die Start-up-Zentren (Erstempfänger) reichen die Vorteile aus der Förderung vollständig an diese weiter.
6.3.1 Soweit die Zuwendung für die Erstempfänger dennoch eine staatliche Beihilfe darstellen sollte, wird sie gemäß den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung gewährt. Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstgrenze, Erfordernis der transparenten Beihilfe, Kumulierung, Überwachung). Die Bewilligungsstelle prüft zur Einhaltung der zulässigen Höchstbeträge eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen Beihilfen nach dieser Regelung oder einer anderen De-minimis-Verordnung und stellt eine Bescheinigung aus.
6.3.2 Die Letztempfängerinnen und Letztempfänger erhalten die Leistungen der Erstempfänger nach Nummer 2.2 kostenfrei oder vergünstigt. Soweit diese Vergünstigungen aus Fördermitteln erbracht werden und es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, erfolgt die Zuwendung nach den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung.
Die Erstempfänger holen in diesen Fällen vor Leistungsbeginn von den Letztempfängerinnen oder Letztempfängern eine De-minimis-Erklärung ein und leiten diese zur Prüfung der zulässigen Höchstbeträge an die Bewilligungsstelle weiter. Die Bewilligungsstelle informiert den Erstempfänger über den Förderhöchstbetrag für die jeweilige Letztempfängerin oder den jeweiligen Letztempfänger.
Der Erstempfänger gibt gegenüber der Bewilligungsstelle die Höhe der Förderung der Letztempfängerin oder des Letztempfängers an, die sich aus den Ausgaben aus der Förderung für die Leistungen nach Nummer 2.2 ergeben. Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstgrenze, Erfordernis der transparenten Beihilfe, Kumulierung, Überwachung). Die Bewilligungsstelle stellt der Letztempfängerin oder dem Letztempfänger eine De-minimis-Bescheinigung aus.
6.4 Die Entscheidung erfolgt auf Grundlage eines Scoring-Modells (s. Anlage).
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 23. November 2022 (Nds. MBl. S. 1536)