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§ 7 GaVO - Außenwände

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung- GaVO)
Amtliche Abkürzung
GaVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021200000

(1) Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder feuerbeständig sein.

(2) Außenwände von eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen brauchen nur die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 und 2 DVNBauO zu erfüllen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.

(3) Für Außenwände von Kleingaragen gelten die Anforderungen nach § 6 DVNBauO nicht, wenn

  1. 1.
    die Gebäude allein der Garagennutzung dienen, oder
  2. 2.
    die Garagen offene Kleingaragen sind.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bleiben Abstellräume mit insgesamt nicht mehr als 20 m2 Grundfläche unberücksichtigt.