§ 7 GaVO - Außenwände
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung- GaVO)
- Amtliche Abkürzung
- GaVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072021200000
(1) Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder feuerbeständig sein.
(2) Außenwände von eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen brauchen nur die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 und 2 DVNBauO zu erfüllen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.
(3) Für Außenwände von Kleingaragen gelten die Anforderungen nach § 6 DVNBauO nicht, wenn
- 1.die Gebäude allein der Garagennutzung dienen, oder
- 2.die Garagen offene Kleingaragen sind.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bleiben Abstellräume mit insgesamt nicht mehr als 20 m2 Grundfläche unberücksichtigt.