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§ 4 SonderAbfV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen
Redaktionelle Abkürzung
SonderAbfV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400011200000

(1) Für die Andienung sind die in der Nachweisverordnung für den Entsorgungsnachweis vorgesehenen Formblätter zu verwenden; durch Vorlage der ausgefüllten Formblätter bei der Zentralen Stelle gilt die Andienungspflicht als erfüllt. Die Zentrale Stelle kann ergänzende Angaben und von nach § 3 andienungspflichtigen Einsammlern auch die Vorlage der von diesen zu führenden Register (§ 49 Abs. 3 KrWG) verlangen. Soweit die Nachweise nach Satz 1 nach der Nachweisverordnung elektronisch zu übermitteln sind, kann die Zentrale Stelle vorschreiben, dass ein bestimmtes Format und eine bestimmte Form der Übermittlung einzuhalten sind.

(2) Im Fall der grenzüberschreitenden Abfallverbringung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) gilt die Andienungspflicht mit der Vorlage des vollständigen Notifizierungsantrages bei der Zentralen Stelle als erfüllt.