§ 4 SonderAbfV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen
- Redaktionelle Abkürzung
- SonderAbfV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400011200000
(1) Für die Andienung sind die in der Nachweisverordnung für den Entsorgungsnachweis und die Anzeige im privilegierten Verfahren vorgesehenen Formblätter zu verwenden. Die Zentrale Stelle kann ergänzende Angaben verlangen.
(2) Im Fall der grenzüberschreitenden Abfallverbringung im Sinne der Verordnung (EWG) 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 30 S. 1), zuletzt geändert durch Entscheidung 1999/816/EG der Kommission vom 24. November 1999 zur Anpassung der Anhänge II, III, IV und V (ABl. EG Nr. L 316 S. 45; 2000 Nr. L 243 S. 43), gilt die Andienungspflicht mit der Vorlage des vollständigen Notifizierungsantrages bei der Zentralen Stelle für Sonderabfälle als erfüllt.