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§ 3 SonderAbfV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen
Redaktionelle Abkürzung
SonderAbfV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400011200000

Abweichend von § 16 Abs. 1 NAbfG sind Sonderabfälle durch den Einsammler anzudienen, die

  1. 1.
    über eine Sammelentsorgung nach § 9 NachwV beseitigt werden sollen oder
  2. 2.
    beim Abfallerzeuger keiner Nachweispflicht unterliegen und die Anforderungen des § 9 Abs. 5 NachwV erfüllen.