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  • ab 25.11.2000 (aktuelle Fassung)

§ 6 SonderAbfV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen
Redaktionelle Abkürzung
SonderAbfV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400011200000

Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Zentralen Stelle erforderlich ist, haben die Abfallbesitzer auf Verlangen Auskunft zu erteilen über

  1. 1.
    die bisherige Entsorgung und
  2. 2.
    die Anlagen und Einrichtungen des Betriebes, in denen die Abfälle angefallen sind.