§ 6 SonderAbfV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen
- Redaktionelle Abkürzung
- SonderAbfV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400011200000
Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Zentralen Stelle erforderlich ist, haben die Abfallbesitzer auf Verlangen Auskunft zu erteilen über
- 1.die bisherige Entsorgung und
- 2.die Anlagen und Einrichtungen des Betriebes, in denen die Abfälle angefallen sind.