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§ 2 SonderAbfV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen
Redaktionelle Abkürzung
SonderAbfV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400011200000

(1) Die Andienungspflicht nach § 16 NAbfG besteht nur für Sonderabfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Andienungspflicht nach § 16 Abs. 1 NAbfG besteht nicht, wenn

  1. 1.

    vom Abfallerzeuger Sonderabfälle aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) an den Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben werden oder

  2. 2.

    beim Abfallbesitzer nicht mehr als insgesamt 2.000 kg Sonderabfälle jährlich anfallen und diese

    1. a)

      nach § 7 Satz 1 Nr. 2 NAbfG einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder im Rahmen einer Sammelentsorgung nach § 9 der Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), einem Einsammler übergeben werden oder

    2. b)

      vom Abfallbesitzer selbst unter Verwendung des Übernahmescheins nach der Nachweisverordnung zur Entsorgungsanlage gebracht werden.

(3) Von der Andienungspflicht nach § 16 Abs. 1 NAbfG ist zusätzlich Bodenmaterial mit schädlichen Verunreinigungen ausgenommen, das

  1. 1.

    im Rahmen einer Altlastensanierung nach den §§ 13 bis 16 des Bundes-Bodenschutzgesetzes angefallen ist, wenn

    1. a)

      es im Bereich der von dieser Sanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll und

    2. b)

      durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 BBodSchG oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 BBodSchG sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, oder

  2. 2.

    innerhalb eines Bodenplanungsgebietes gemäß § 4 des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes (NBodSchG) angefallen ist, wenn

    1. a)

      das Material nicht von einem Altstandort oder einer Altablagerung nach § 2 Abs. 5 BBodSchG stammt,

    2. b)

      die Verordnung nach § 4 NBodSchG darstellt, welche Art und Höhe von Bodenbelastung im beplanten Gebiet typisch ist und das Material ausschließlich diese typische Belastung aufweist und

    3. c)

      das Material auf einem in der Verordnung nach § 4 NBodSchG genannten Standort beseitigt wird, der

      1. aa)

        innerhalb des Bodenplanungsgebietes liegt, in dem das Material anfällt, oder

      2. bb)

        innerhalb eines entsprechend beplanten und vergleichbar belasteten Bodenplanungsgebietes in örtlicher Nähe liegt,

      und die Beseitigung dieses Materials an dieser Stelle nach den §§ 28 und 35 KrWG zugelassen ist.