§ 3 SonderAbfV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen
- Redaktionelle Abkürzung
- SonderAbfV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400011200000
Abweichend von § 16 Abs. 1 NAbfG sind Sonderabfälle durch den Einsammler anzudienen, die
- 1.über eine Sammelentsorgung nach § 9 NachwV beseitigt werden sollen oder
- 2.beim Abfallerzeuger keiner Nachweispflicht unterliegen und die Anforderungen des § 9 Abs. 5 NachwV erfüllen.