§ 5 SonderAbfV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen
- Redaktionelle Abkürzung
- SonderAbfV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400011200000
(1) Eine von der Zentralen Stelle erteilte Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung gemäß den §§ 5, 6, 8 und 9 NachwV gilt für anzudienenden Sonderabfall als Zuweisung nach § 16a NAbfG.
(2) Im Fall der grenzüberschreitenden Abfallverbringung im Sinne der in § 4 Abs. 2 genannten Verordnung gilt bei andienungspflichtigen Sonderabfällen eine von der Zentralen Stelle durchgeführte Notifizierung als Zuweisung nach § 16a NAbfG.