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  • ab 25.11.2000 (aktuelle Fassung)

§ 5 SonderAbfV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen
Redaktionelle Abkürzung
SonderAbfV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400011200000

(1) Eine von der Zentralen Stelle erteilte Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung gemäß den §§ 5, 6, 8 und 9 NachwV gilt für anzudienenden Sonderabfall als Zuweisung nach § 16a NAbfG.

(2) Im Fall der grenzüberschreitenden Abfallverbringung im Sinne der in § 4 Abs. 2 genannten Verordnung gilt bei andienungspflichtigen Sonderabfällen eine von der Zentralen Stelle durchgeführte Notifizierung als Zuweisung nach § 16a NAbfG.