Abschnitt 2 RL FÖJ-Erl - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Freiwilligen Ökologischen Jahres (Richtlinie FÖJ)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL FÖJ-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28000
2.1 Gefördert werden Ausgaben der anerkannten Stellen des FÖJ, die ihnen aufgrund der Beschäftigung von Teilnehmenden am FÖJ entstehen. Hierzu gehören die Gewährung eines Taschengeldes sowie die Übernahme von Beiträgen zur Sozialversicherung auch bei freier Unterkunft und Verpflegung.
2.2 Eine Mehrfachförderung aus Bundes- sowie Landesmitteln ist ausgeschlossen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 20)